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elektronisch gefesselte?

I. EINFÜHRUNG: ELECTRONIC MONITORING

Am 2. Mai 2000 startet in Frankfurt am Main der erste deutsche Versuch mit »Electronic Monitoring«. Das »Modellprojekt Elektronische Fußfessel«1 wird auf einer Pressekonferenz durch den hessischen Justizminister Christean Wagner und die Präsidenten des Frankfurter Amts- und Landgerichts vorgestellt. Das Equipment und die Logistik steht: 36 elektronische Fesseln von der Firma ElmoTech liegen bereit. Am Set fehlt nur noch ein Träger der Fessel, denn der muss erst gefunden werden. In den nächsten Wochen kommt es zu ersten Beauftragungen für die Projektgruppe in der Gerichtsstraße 4. Das mediale Interesse konzentriert sich zu Anfang auf den zweiten »Probanden«,2 einen Feuerwehrmann, der mehrfachen Brandstiftung verdächtigt, den der Richter mit der Auflage, zur dunklen Tageszeit in der Wohnung zu bleiben, vor der Inhaftierung bewahrt. Insgesamt laufen die Beauftragungen für die Maßnahme aber schleppend an und bleiben hinter den Erwartungen der InitiatorInnen. Das Max-Planck-Institut (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg übernimmt die offizielle Begleitforschung des Projekts. Nach Ende der zweijährigen Modellphase wird das Projekt in weiteren hessischen Landgerichtsbezirken eingeführt.

Meine Feldforschung zum Projekt Elektronische Fußfessel begann ich im Herbst 2003. Mich interessierte, was diese spezifische Form von elektronischer Überwachung ist und wer sie als Gefüge zusammensetzt. Denn hier wird nicht nur ein Produkt weiter entwickelt oder erprobt, sondern auch ein komplexes sozio-technisches System, aufgeladen mit Affekten, das auch Anweisungen für die Handhabung in Justiz und Vorschläge für den Einsatz in ganz anderen Feldern bereitstellt. Entsteht durch Electronic Monitoring ein neues Strafparadigma und verweist dies auf sich verändernde Formen von Disziplinierung und Normalisierung? Wie gehen die unterschiedlich »betroffenen« Akteure mit dem Programm um? Was bedeutet es für ihren überwachten Alltag oder ihre kontrollierende Arbeit? Welchen Sinn sehen sie darin oder stellen sie her? Und schließlich: Wie wird die Diskussion um Electronic Monitoring geführt? Wie wird die Maßnahme durch einen Modellversuch etabliert? Zunächst möchte ich in einem thematisch einführenden Kapitel den Blick auf die Entstehung, Ausbreitung und technische Funktion der Maßnahme lenken, die im Bereich der »intermediaten Straftechniken« (vgl. Lindenberg 1997, 81f.; Wittstamm 1999, 27ff.) zwischen Bewährung und Gefängnisstrafe angesiedelt ist und schon in zahlreichen Ländern praktiziert wird.

I.1 Kurzgeschichte eines erfolgreichen Produkts

Spiderman schwingt sich von Wolkenkratzer zu Wolkenkratzer und beschützt New York. Hat er mal eine Sinnkrise, so steigt die Kriminalitätsrate in der Stadt gleich um 75 Prozent. Doch einer seiner Gegenspieler, der Schurke Kingpin schien einst ein probates Mittel gegen den Superhelden gefunden zu haben. In einem der bunten Marvel-Bände kann er Spiderman überwältigen und legt ihm ein elektronisches Armband an, um dessen Bewegungen zu überwachen (vgl. Lyon 1994, 42). Ein Bezirksrichter aus Albuquerque, New Mexico soll im Jahre 1977 genau aus diesem Comic seine Inspiration bezogen haben. Richter Jack Love hatte »good intentions«, denn er suchte schon lange nach einem neuen Mittel, um Leute wegen bestimmter Delikte nicht gleich ins Gefängnis zu schicken; die drastische Überfüllung der US-Gefängnisse war unübersehbar geworden. Anfang der 1980er Jahre fand er einen Techniker, der ihm die erste elektronische Fußfessel konstruierte und 1983 verurteilte er einen Mann, der gegen Bewährungsauflagen verstoßen hatte, zu einem einmonatigen elektronisch überwachten Hausarrest. Das ist der Gründungsmythos von Electronic Monitoring, wie er in der Literatur über dieses erfolgreiche Produkt angeboten wird.3 Der kleine Garagenbetrieb NIMCOS, der die ersten Fußfesseln entwickelte, wurde bald von Boulder Industries (BI) übernommen, die sich vorher mit der Ortung von Milchkühen beschäftigten. Mittlerweile ist diese Firma einer der Marktführer der Sicherheitsbranche (nicht nur) im Bereich des Electronic Monitoring und präsentiert sich auf ihrer Homepage mit dem Slogan: »How do we maintain a safe community?« (www.bi.com). Electronic Monitoring expandierte schnell von dem Pilot-Test in New Mexico über das Sprungbrett einer ganzen Kette von Modellprogrammen in Florida (vgl. Wittstamm 1999, 37ff.) zur Einführung in fast allen US-Bundesstaaten. 1998, fünfzehn Jahre später wird die Anzahl der in den USA eingesetzten Geräte auf 95.000 geschätzt (Brüchert 2002, 32). In Großbritannien startete 1989 der erste europäische Modellversuch. Für eine globale Vermarktung steht allerdings der Nachfrage (wie z. B. aus Lateinamerika) die mangelnde Infrastruktur der Telekommunikation in vielen Ländern entgegen (vgl. Lindenberg 1997, 60).

I.2 Entwicklung einer Überwachungsmaschine

Wird bei dem Begriff Elektronische Fußfessel der Blick sofort auf den am Unterschenkel des Überwachten befestigten Transmitter gerichtet, so verweist Electronic Monitoring implizit auf die Tätigkeit der Überwachenden: vor dem »Monitor« sitzen und die »data doubles« (Haggerty & Ericson 2000, 615), also die zu binärer Information (IN-OUT) codierten Körper der Überwachten verwalten. Das eigentliche Herzstück der Maßnahme ist nicht die relativ simple Sender-Empfänger-Technik, sondern die von den Anbieterfirmen gelieferte Software. Diese Programme werden im hessischen Projekt von einer Technikerin außerhalb der Bewährungshilfe betreut, die auch die Befestigung des in einem Hartplastikgehäuse eingefassten Senders am Körper der Betroffenen vornimmt. Anfang der 1980er Jahre machten Rüstungsfirmen auf dem Gebiet elektronischer Kleinstsender große Fortschritte und waren fähig, diese im Format von Zigarettenschachteln herzustellen. Ihre Absatzeinbußen im Verteidigungssektor konnten sie mit neuen Millionengeschäften im Sicherheitsbusiness ausgleichen (vgl. Hudy 1999a, 23). Im hessischen Modellversuch wird dabei das so genannte »Aktivsystem« angewendet:

»Beim Aktivsystem, das auch ›Dauersignalsystem‹ genannt wird, gibt der Sender ein chiffriertes Signal. Dieses wird von dem in der Wohnung stationierten Empfänger aufgenommen und über den Telefonanschluß an den Computer weitergeleitet. Nur dann, wenn das chiffrierte Signal bei der Strafvollzugsbehörde nicht programmgemäß empfangen wird, löst der Computer einen Alarm aus. Der Sender gibt innerhalb der programmierten Hausarrestzeit, z.B. von 19:30 bis 7 Uhr in Abständen von ungefähr 35 Sekunden das weitergeleitete Signal ab.« (Krahl 1997, 458)
Seit einiger Zeit arbeiten die HerstellerInnen an der Entwicklung einer »zweiten Generation«. In New Jersey wurde bereits mit dem ursprünglich militärischen und jetzt auch zivil genutzten »Global Positioning System« (GPS) experimentiert (vgl. Haverkamp 1998). 1995 wurde in Pittsburgh ein Test mit dem von der Firma Westinghouse entwickelten System »Watch Patrol« ausgeführt, das eine Ortung über Radiofrequenzen auf einem Gebiet von wenigen Quadratkilometern ermöglicht (vgl. Lindenberg & Schmidt-Semisch 1995, 83). Probleme beider Sendertechnologien sind aber immer noch die Energieversorgung des Geräts und deshalb die Größe: Es müsste zusätzlich ein Rucksack mit dem Gewicht einer Autobatterie mitgeführt werden, wie mir eine Technikerin erklärt. Aber die neue Wachstumsbranche produziert emsig weiter. So wirbt die Firma Electronic Monitoring Systems (EMS) auf ihrer Web-Seite mit: »Where are your electronic monitoring participants when they are not at home? EMS knows!« (www.emswp.com). Die britische Firma Securicor, die auch ein privatisiertes Gefängnis betreibt, sieht ihre Arbeit als »Community Involvement« (www.securicor.com), ihr neuester Vorschlag an die britische Regierung ist die Einführung von elektronischer Überwachung für Asylsuchende (vgl. Rötzer 2003). Im europäischen Raum ergeben sich durch die Entwicklung des Galileo-Satellitensystems neue Möglichkeiten der Überwachung in Form von »Tracking«, also genauer Ortung im Raum (vgl. www.esa.int).4 Eine »dritte Generation« von Fußfesseln beschreibt der Leiter des Freiburger MPI, Hans-Jörg Albrecht in einem Zeitungsinterview:
»Hier wird auf eine Grenzüberschreitung direkt reagiert, indem die Technik zum Beispiel Stromstöße oder Hupsignale auslöst. Eine derartige Technologie könnte in Frage kommen, um etwa Gewalt- und Sexualtäter bei einem Ausgang zu überwachen« (taz 19.06.2002).
Marc Hudy bezeichnet diese Form als »elektronische Prügelstrafe« (Hudy 1999a, 37). Die Weiterentwicklung von Überwachungstechnik ist dabei gerade auf das Offenlegen von Systemfehlern durch Anwendung in Modellversuchen oder eventuelle Manipulationen der Überwachten angewiesen. »Crime does pay!«, behauptet der Architekturtheoretiker Michael Zinganel (2003) und verweist damit auf den produktiven Wettstreit der Einbrecherinnen und Schlosser bis hin zur Sicherung von Shopping Malls oder Flughäfen. Die Produktivkraft des Verbrechens entfaltet sich nicht nur im Spannungsfeld wechselseitiger Akteure technischer Innovationen, sondern auch durch die Produktion von Angst in Kriminalitätsdiskursen.5

I.3 Europäische Programme - Beginn der Diskussion in Deutschland

Das erste europäische Electronic Monitoring-Programm startete 1989 in Großbritannien im Rahmen der Vermeidung von Untersuchungshaft und wird in der Literatur weitgehend als Misserfolg eingestuft. Neben technischen Systemfehlern kam es zu zahlreichen Entfernungen der Transmitter: »Die ersten beiden Beschuldigten, die dort elektronisch überwacht worden waren, bekamen für ein Fernsehinterview eine Gage und flüchteten mit dieser« (Schlömer 1998, 109). Trotz dieser für die britische Regierung desaströsen Erfahrung wurde in einem zweiten Modellversuch 1995 mit einer neuen Zielgruppe von Personen, die wegen kleinerer Straftaten verurteilt waren, erneut versucht, die neue Straftechnik zu etablieren (vgl. Hudy 1999b, 64ff.). Schweden startete 1994 ein Pilotprojekt, 1997 wurde die Maßnahme landesweit übernommen. Das schwedische Strafsystem zeichnet sich durch eine häufige Verhängung von dreimonatigen Kurzstrafen aus und durch eine (im Vergleich zu Deutschland) rigidere Verfolgung von Trunkenheits-Delikten: »The main target group consists of severely drunken drivers who have been traditionally sentenced to short prison sentences« (Haverkamp 2002, 14). Ein Kriterium für die Aufnahme ins schwedische Programm sind »geordnete Verhältnisse« und die Beteiligung an den Kosten der Maßnahme (vgl. Haverkamp 1999, 29) sowie die Einwilligung in Atem-, Urin- oder Bluttests zur Überprüfung von Alkohol- und Drogenabstinenz (vgl. ebd., 32).

Im ersten niederländischen Modellversuch wurden innerhalb von 18 Monaten 279 Personen durch »Elektronisch Toezicht« überwacht. Die Maßnahme wurde wie im schwedischen Versuch als front-door-Variante angeboten zur Verschonung von einer Haftstrafe im Rahmen der Bewährung und auch als back-door-Variante durch eine alternative Verbüßung der letzten sechs Monate einer Haftstraße durch elektronische Überwachung außerhalb des Gefängnisses. Von den durch das WODC (Forschungsinstitut des niederländischen Justizministerium) interviewten 48 Überwachten und 21 Angehörigen und MitbewohnerInnen [house inmates] sagte die Mehrzahl, dass es zwar eine weniger schwere Strafe als Inhaftierung sei, aber gleichwohl kein »bed of roses« (Spaans & Verwers 1997). Für den Projektleiter Kees Droogendijk ist die Anwendung positiv verlaufen, er wünscht sich allerdings mehr Teilnahmen im Rahmen der front-door-Variante, die nur 13 % der Überwachungen ausmachten im Vergleich zu 87 % im Rahmen der Endstrafenverbüßung. Einen Grund sieht er im zögerlichen Verhalten von Staatsanwaltschaft und Gerichten gegenüber der neuen Maßnahme (vgl. Droogendijk 1999, 54). »Elektronisch Toezicht« wurde 2000 in allen Teilen des Landes installiert, das Programm wird von der niederländischen Bewährungshilfe [Reclassering] ausgeführt. Allerdings ist die Rate von front-door-Anwendungen extrem gering, wie mir mein Amsterdamer Interviewpartner mitteilte. Die Kombination von elektronischer Überwachung mit einem regulierten Wochenplan und der verpflichtenden Teilnahme an gemeinnütziger Arbeit oder anderen Aktivitäten wurde als Vorbild für den hessischen Modellversuch übernommen:

»Studies conducted in the Netherlands and abroad have shown that participants experience electronic monitoring as very unpleasant punishment. They are required to adhere strictly to a pre-fixed schedule of daily activities. Deviations from that schedule are forbidden. On the surface, participants lead a normal life. They go to work at regular times and return home in the evening. Their mandatory presence at home during evenings and week-ends, however, can create tension within the family. Moreover, despite the fact that the anklet can be camouflaged, situations can arise in which it might be seen. On the other hand, experience has shown that this same required presence at home - in combination with a mandatory program of activities - can improve family life and the participants' sense of responsibility. This is one incentive for house-mates not to object to electronic monitoring.« (National Agency of Correctional Institutions DJI 2000, 7)
Seit Ende der 1980er Jahre findet in Deutschland eine Diskussion über Electronic Monitoring in Fachzeitschriften wie Bewährungshilfe, Kriminologisches Journal oder Neue Kriminalpolitik, statt, die Kerstin Schneider lapidar zusammenfasst:
»Insgesamt lässt sich für den Zeitraum von 1989 bis 1996 feststellen, dass in der Stellung nehmenden Literatur unter Berufung auf das Argument der Gefahr einer elektronischen Totalüberwachung und der stigmatisierenden Wirkung des am Fuß befestigten Senders eine Einführung in das deutsche Sanktionssystem abgelehnt wird.« (Schneider 2003, 97)
In Kenntnis der internationalen Erfahrungen wurde 1997 auf der 68. Justizministerkonferenz über die Maßnahme debattiert und im selben Jahr brachte das Bundesland Berlin einen Gesetzantrag in den Bundesrat ein, dessen Rechtsausschuss den Antrag aber vorher aussetzte. Daraufhin erarbeitete eine Arbeitsgruppe aus sieben Bundesländern einen Bericht und 1999 wurde eine geänderte Fassung des Gesetzesantrags in den Bundestag eingebracht.6 In der zweiten Fassung wird der elektronisch überwachte Hausarrest nicht mehr als Alternative zur Inhaftierung bzw. »als besondere Form der Vollzugslockerung«, sondern als »gesonderte Unterbringungsform neben dem geschlossenen und offenen Vollzug eingeordnet« (vgl. Schneider 2003, 101). Diese Gesetzinitiative zur Schaffung eines neuen Paragraphen (§10a) im Strafvollzugsgesetz zur Regelung des elektronisch überwachten Hausarrestes scheiterte aber bisher am Widerstand des Koalitionspartners Bündnis 90/Die Grünen (vgl. Haverkamp 2003, 166). In der Folgezeit erschien einige juristische Fach-Literatur: die Dissertationen von Schlömer (1998), Wittstamm (1998), Hudy (1999a) und Bernsmann (2000) daneben diverse Beiträge in Neue Zeitschrift für Strafrecht, Neue Juristische Wochenschau und der Zeitschrift für Rechtspolitik. Das Feld der politischen Auseinandersetzung wird bestimmt von Pro- und Contra-Argumenten bezüglich Haftplatz und -kosteneinsparungen, negativen Utopien Orwellscher Prägung und der Möglichkeit von »Net-Widening«-Effekten (vgl. Schönewolf 2001, 23ff.).7 Eine dritte Fraktion erfüllt wiederum die Sorge,
»die elektronische Überwachung sei eine Art Urlaub zu Hause, bei dem man bestenfalls die Wohnung renoviert und die Putzfrau spart, schlimmstenfalls aber mit den Füßen auf dem Tisch bei einem Glas Weißbier das Leben genießt.« (Kawamura & Reindl 1999, 7)
Da es sich dabei um ein Zitat des bayrischen Justizministers handelt, mag es verwundern, dass gerade im Bundesland Hessen, das sich kriminalpolitisch immer mehr als »Hardliner« profilieren will, im Jahr 2000 der erste Modellversuch anläuft. Aber das ist eine andere Geschichte, welche später wieder aufgegriffen wird (vgl. VI.1. & IX).

I.4 Struktur des hessischen Pilotprojekts

Nachdem die Änderung des Strafvollzugsgesetzes für die Einführung des elektronisch überwachten Hausarrestes vorläufig ausgesetzt wurde, gab der Bundesrat im Juli 1999 grünes Licht dafür, »daß die Länder eigene Regelungen erlassen können, Straftäter unter elektronisch überwachten Hausarrest zu stellen« (FR 09.07.1999). Das in Frankfurt gestartete Pilotprojekt ist seit 2003 auf die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Wiesbaden erweitert worden. In jedem dieser Projektbezirke gibt es einen Projektbeauftragten, in Frankfurt wird die Ausführung der Maßnahme weiter von der Projektgruppe übernommen, in den anderen Bezirken muss die Betreuung durch die reguläre Bewährungshilfe erfolgen (vgl. Hessisches Ministerium der Justiz 2002). Die generelle Leitung hat das Hessische Justizministerium inne, das den Einsatz der elektronischen Überwachung im Rahmen folgender Möglichkeiten vorsieht (vgl. Mayer 2002,1):

  • Weisung bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe (§ 56c StGB)
  • Weisung zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs (§ 56f StGB)
  • Maßnahme bei der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls (§ 116 StPO)
  • Weisung bei einem Gnadenentscheid (§ 19 Hessische Gnadenordnung)
  • Weisung bei Strafrestaussetzung zur Bewährung (§§ 57 f. StGB)
  • Weisung innerhalb der Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB)
Es lassen sich also drei Hauptanwendungen unterscheiden. Erstens: die »front-door«-Maßnahme nach einem rechtskräftigen Urteil als Weisung innerhalb der Bewährung, als zusätzliche Maßnahme bei einem drohenden Widerruf der Bewährung oder im Rahmen der Führungsaufsicht (meist nach der Haftzeit angeordnet). Zweitens: die »back-door«-Maßnahme als Möglichkeit vorzeitiger Haftentlassung oder im Rahmen des Gnadenentscheides. Und drittens: als Maßnahme zur Vermeidung von Untersuchungshaft, also vor dem Gerichtsverfahren bzw. Urteil (vgl. Albrecht, Arnold & Schädler 2000, 469). Aus juristischer Sicht gilt die Maßnahme nicht als Sanktion, da sie im Rahmen der »Weisung« eingesetzt wird. Der Begleitforscher Markus Mayer erläutert den Unterschied:
»Auflagen haben einen Sühnecharakter und Weisungen nicht. Und die Auflagen sind auch begrenzt, da gibt es diesen Katalog - und nicht mehr. Und die Weisungen sind - deshalb kam man eben darauf, das so zu machen - nicht begrenzt und streng genommen ist die Weisung eigentlich, diesen Wochenplan zu verfolgen und die Weisung wird wiederum kontrolliert über die elektronische Überwachung. Also aus rechtlicher Sicht ist es keine Sanktion. [...] Ein anderer Fall ist natürlich, wie die Probanden das empfinden. Die haben das zum Teil schon als, na ja, Einschränkung der Lebensqualität
Der Überwachungszeitraum von maximal sechs Monaten kann von den Gerichten aber flexibel gehandhabt werden: »bei zügiger Erfüllung« verkürzt, »bei schleppender Erfüllung« verlängert werden (Mayer 2004, 20). Danach wird die Bewährungsaufsicht ohne elektronische Überwachung weitergeführt.

Kern des hessischen Projektes ist ein »Leben nach der Uhr - das heißt lernen, sich zu disziplinieren« (FR 31.05.2002). Dieses Konzept eines straffen Zeitregimes, festgelegt durch einen genauen Wochenplan, orientiert sich vor allem am niederländischen Projekt, wie es der Projektbeauftragte von Darmstadt schildert:

»Also in Holland war der Dr. Schädler8 dann auch gewesen und kam da sehr euphorisch zurück und wir haben dann bestimmte Dinge in dem Konzept aus Holland übernommen, zum Beispiel, dass alle Leute einer sinnvollen Tagesbeschäftigung nachgehen müssen, mindestens fünf Stunden am Tag. Also es ist kein Abhängen sozusagen, das war ein Punkt, und eben auch der Bereich der Bewährung, das im Bereich der Bewährung zu machen und nicht als Alternative zur Freiheitsstrafe.«
Deshalb sieht der Projektbeauftragte auch die Gefahr von Missverständnissen durch die Bezeichnung »Elektronisch überwachter Hausarrest«, denn das
»impliziert ja, dass die Leute zu Hause eingesperrt werden. Was wir mit unserem Konzept machen ist: wir sperren die Leute von zu Hause eigentlich eher aus. Also wir wollen, dass die rausgehen und irgendetwas tun
In der Praxis bedeutet dies: »Der Proband muss mindestens 25 Stunden wöchentlich zu festgelegten Zeiten einer sinnvollen Tätigkeit nachgehen« (Projekt EFF 2002, 5). Als Definition von sinnvoller Tätigkeit werden Arbeits-, Schul- oder Ausbildungsmaßnahmen genannt. Haben die Überwachten einen Arbeitsplatz, gleichen sie damit die Stunden ab, ansonsten müssen sie mindestens 25 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten. Zum pädagogischen Konzept heißt es in der Broschüre weiterhin:
»Fehlverhalten wird sofort erkannt. Eine Reaktion folgt unmittelbar. Das fördert die Selbstdisziplin. Der Proband kann nicht hoffen, unentdeckt zu bleiben oder eine Erklärung erst dann geben zu müssen, wenn seine Angaben nicht mehr überprüft werden können. So ist es möglich, dem Probanden ›den Spiegel vorzuhalten‹ und somit innerhalb weniger Monate gemeinsam mit ihm und seiner Familie nach praktischen Alternativen zu seinem bisherigen Verhalten zu suchen und sie einzuüben.« (ebd., 5f.)
Die reguläre Bewährungshilfe sieht sich teilweise einer Kritik ausgesetzt, die ihre Arbeit im Schema von »nothing works« (vgl. Bernsmann 2000, 43) einordnet. Statt dieser resignierten »Kritik am rehabilitativen Ideal« (Lindenberg 1997, 167) findet sich in den Schriften zum Electronic Monitoring eine Quasi-Aufbruchstimmung oder Rettung dieses Ideals wieder: »In it's own mind, the probation service is an organisation whose aim to ensure that in the future, its target group of clients are able to keep to the straight and narrow« (Reclassering Nederland 2000). Dabei wird durch ein Schaubild visualisiert, wie die niederländische Bewährungshilfe ihre Mündel durch einen Tunnel mit der Aufschrift »Investigation and Selection« führt, der auf sicherem Wege zum »Straigth and Narrow Boulevard« (ebd.) geleitet. Als Ziel winkt der »bürgerliche Normalzustand«, der Parcours hat eine Passagenform, nicht ganz unähnlich dem Zwischenreich des Purgatoriums in Dantes Göttlicher Komödie:

Ich war zur Rettung, sagt' ich, ihm gesendet
Und ihn zu retten, gabs nicht Wege noch Stege
Als den, auch den ich mich hierher gewendet
[...]
So gingen wir den öden Plan entlang,
Wie wer verirrt, der ihn vergebens däuchte,
Zurück zum Wege wieder geht der Gang.
(Dante 2002, 160ff.)

I.5 Zum Aufbau der Arbeit

Entgegen diverser Vorannahmen, Electronic Monitoring als Modul einer entstehenden »Kontrollgesellschaft« zu fassen, was vielleicht einigen dystopischen Science-Fiction-Filmen geschuldet ist,9 verdeutlichen schon die Zitate aus Broschüren und Texten zum Electronic Monitoring, dass die Maßnahmen immer noch einen Kern der Disziplin und der Normalisierung enthalten, weshalb ich mich im Kapitel II. auf die »Werkzeugkisten«10 von Michel Foucault, so wie er seine Bücher einmal selbst genannt hat, beziehen werde: zuvor mit dem von Paul Rabinow für ethnographische Forschung bereitgestellten Begriff der »Assemblage« [agencement] von Deleuze und Guattari, um das Gefüge und die Mensch-Maschine-Konstellation dieses Überwachungsapparates zu erfassen, danach mit Foucaults Analyse von Disziplinartechniken und Normalisierungsmacht sowie der Bedeutung von Arbeit als Kern von Besserungstechniken. Im anschließenden Kapitel III. werde ich versuchen, diese Konzeptionen mit der Gegenwart einer postfordistischen Globalisierung zu konfrontieren und dabei die Erweiterungen von »Kontrollgesellschaft«, neuen Formen des Regierens (Gouvernementalität) zwischen »sanften« sozialen Kontrollen und Regressionen der Repression diskutieren. Im dritten Theorie-Kapitel (IV.) soll diese Analytik einer »Mikro- und Makro-Physik« der Macht mit der »Biochemie« anthropologischer Konzeptionen von »Common Sense«, Theorien des Alltags, Raumverständnis und dem Umgang mit Technik erweitert werden. Der Fokus wird damit von Praktiken zu einem Verständnis von Praxis erweitert.

Danach bildet Kapitel V. anhand einer Darstellung meines methodischen Vorgehens und einer Reflexion über meine eigene forschende Rolle in diesem Konfliktfeld eine Passage zur Empirie; dort werden auch die konkreten Akteure der Feldforschung vorgestellt. Die Präsentation der Ethnographie gliedert sich in vier Kapitel: In Kapitel VI. geht es um die Initiation und den Aufbaus des Modellversuchs, das Gefüge wird anhand eines exemplarischen Ablaufs der Maßnahme von der Beauftragung bis zur Anlegung der Fessel, dargestellt. Im zweiten Teil (VII.) wird die Überwachungssituation aus der Perspektive der Überwachten angeschaut, um im dritten Teil (VIII.) auf die Perspektiven und Verhandlungen der überwachenden Akteure zu fokussieren. Im letzten empirischen Kapitel (IX.) werde ich die politisch-öffentliche Repräsentation des Projekts und seine »Verstricktheit« in die Politiken eines Ordnungs- und Sicherheits-Diskurses untersuchen, um im kurzen Nachwort (X.) auf die Möglichkeit von Anthropologie als Kritik einzugehen. Auch wenn ich in dieser Arbeit im empirischen Teil Mikro-Techniken beobachte, lasse ich dabei den Blick immer wieder auf gesellschaftliche Makrozusammenhänge schweifen. Denn Techniken des Strafens und Überwachens lassen sich nicht isoliert vom »Rest« begreifen: Sie sind keine randständigen Refugien »unserer Kultur«, sondern sind relational mit Kontroll-, Normalisierungs-, Ein- und Ausschlussmechanismen verknüpft.

Im Gegensatz zum doch eher linearen Aufbau dieser Arbeit werde ich allerdings an einigen Stellen Chaos stiften: Ich habe mit unterschiedlichen Schreibweisen, die Geschlechterdifferenz hervorheben oder zu relativieren versuchen, experimentiert. Ebenso mit Formen des Passivs, was aber oft dazu führt, die Handelnden aus den Kontexten auszublenden. Ich habe mich letztlich für Anti-Kohärenz entschieden, für ein hybrides Verfahren, das - solange von abstrakten Subjekten im Plural gesprochen wird - stellenweise das große »I« setzt, manchmal beide Formen, manchmal selektiv. Vielleicht gelingt so besser eine Repräsentation von fließenden Geschlechtsidentitäten.

 

up

1 Ich changiere in dieser Arbeit zwischen dem englischen und weitgehend in der Fachliteratur verwendeten Begriff des »Electronic Monitoring« und seiner deutschen Entsprechungen »elektronische Überwachung« oder »elektronisch überwachter Hausarrest« oder eben wie im hessischen Modellversuch »Elektronische Fußfessel«. Damit wird aber weltweit, abgesehen von einigen Differenzierungen, weitgehend dieselbe Technik verstanden (siehe auch I.2.).

2 Ich werde in dieser Arbeit die Personen als (elektronisch) Überwachte bezeichnen. Zur Kritik am von Bewährungshilfe und Begleitforschung verwendeten Begriff Proband vgl. Kapitel V, FN 66.

3 Vgl. stellvertretend für viele Wittstamm 1999, 33f. Schon 1969 hatte der Harvard-Professor Robert Schwitzgebel ein ähnliches Gerät für Psychiatrieinsassen konstruiert, das aber viel zu schwer und technisch nicht ausgereift war (vgl. Brüchert 2002, 32).

4 Neben der bisherigen Anwendung in Form von an die Körper der Überwachten angelegten Artefakte ließe sich zukünftig die Form eines implantierten Chips vorstellen. Ein Chip kann in Vergleich zu einem bloßen Sender noch Informationen speichern oder auch elektronische Schleusen betätigen. In britischen Medien wurde über Eltern berichtet, die ihr Kind mit einem solchen Chip unter der Haut vor der Möglichkeit gewaltsamer Entführungen schützen wollten (vgl. BBC News, 02.09.2002). Der Eingriff wurde aber bisher noch nicht vorgenommen, was wohl auch dem Verlauf der sehr emotionalen Debatte in Großbritannien geschuldet ist (vgl. The Register, 02.01.2004).

5 Nach diesem Exkurs ins Feld der technischen Möglichkeiten möchte ich betonen, dass in meinem Feld, dem hessischen Modellversuch bisher ausschließlich das Aktiv-System der ersten Generation im Einsatz ist. Erzähle ich aber Freundinnen und Freunden von meinem Thema, assoziieren sie damit sofort Satelliten-Ortungs-Systeme à la GPS.

6 Der genaue Wortlaut des ersten Gesetzes ist in der Bundesrat-Drucksache 698/97 vom 16.09.1997, die zweite Fassung in der Bundesrat-Drucksache 401/99 vom 09.07.1999 sowie in der Bundestag-Drucksache 14/1519 vom 31.08.1999 nachzulesen (vgl. Datenbanken Deutscher Bundestag <http://dip.bundestag.de>).

7 Mit »Net-Widening«, der Ausweitung von Netzen oder »Sog-Effekten«, bezeichnet die Kriminologie »grundsätzlich jede Ausweitung sozialer Kontrolle auf bisher nicht einbezogene Personengruppen« (Hudy 1999a, 80f.) wie ebenso auf bisher an der Kontrolle nicht beteiligte Institutionen (vgl. ebd., 82).

8 Oberstaatsanwalt Dr. Schädler war bis zu seinem Ausscheiden als Referatsgruppenleiter aus dem Ministerium 2003 der Projektleiter Elektronische Fußfessel und gilt als der maßgebliche Initiator auf der administrativen Ebene. Seine Leitungsposition übernimmt seitdem Dr. Späth.

9 Steilvorlage bildet der 1991 entstandene Streifen »Wedlock« mit Rutger Hauer, in dem der Protagonist in einem Hi-Tech-Knast mit elektronischen Halsbändern überwacht wird. Zumindest im Staate Utah wird das technische Artefakt auch nur am Nacken des Verurteilten angelegt, was zur Konsequenz hat, das sich nur wenige dort für die in dieser Tragweise immer sichtbare und stigmatisierende Form der Ersatzstrafe entscheiden (vgl. Wittstamm 1999, 50f.). Weitere Film-Referenzen sind der Knast-Film »Fortress«, wo schon statt einem Halsband ein Sensor zur geografischen Überwachung und zur Gedankenkontrolle implantiert wird (vgl. Zinganel 2003, 29ff.) oder »Minority Report« von 2002, wo mit Hilfe der Software Pre-Crime ein von Tom Cruise angeführtes Sondereinsatzkommando eingreift, bevor ein Verbrechen ausgeführt werden kann. Aber gerade für Simulationen von der Dystopie einer Kontrollgesellschaft gibt es sehr viel subtilere Beispiele. Michael Zinganel analysiert zum Beispiel den Film »The Truman Show« von 1998 auf dessen Potential eines völlig überwachten Lebens in einer inszenierten Gated Community (vgl. ebd, 253ff.).

10 »Wenn die Leute sie [die Bücher] aufmachen und diesen oder jenen Satz, diese oder jene Idee oder Analyse als Schraubenzieher verwenden, um die Machtsysteme kurzzuschließen, zu demontieren oder zu sprengen, einschließlich vielleicht der Machtsysteme, aus denen diese, meine Bücher hervorgegangen sind - nun gut, umso besser.« (Foucault 1976, 53)

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