Mehr Selektion, weniger Demokratie - das neue Hochschulrahmengesetz

Die wahrscheinlich mit Zustimmung der SPD-regierten Länder demnächst im Bundesrat verabschiedete Hochschulrahmengesetz- Novelle (HRG) setzt den Weg des letzten HRG von 1985 fort: die Ausrichtung der Hochschulen an Markt, Wettbewerb, verstärkter Selektivität und hierarchischer Differenzierung. Zusammen mit der rigiden Sparpolitik im Hochschulbereich und beim BAföG zielt diese "Studienreform" auf eine effektive Senkung der institutionellen Hochschulausgaben, die im Zusammenhang mit einer Senkung des Preises für die akademisch qualifizierte Arbeitskraft im Resultat von Dequalifizierung erfolgt. Damit erhöhen sich individuelle Konkurrenz und Verdrängungswettbewerb auf dem Arbeitsmarkt.
Die folgende Darstellung der wichtigsten Punkte des neuen HRG orientiert sich an einem Beitrag von Torsten Bultmann und Rolf Weitkamp, der in Forum Wissenschaft, Heft 4, Oktober 1997 erschienen ist.

Studienreform als kostenwirksame Studienzeitverkürzung

   Mit dem neuen Hochschulrahmengesetz wird insgesamt eine straffere Studienorganisation mit obligatorischer Regelstudienzeit angestrebt, die von restriktiveren Elementen der Zwangsberatung und Prüfungsverdichtung (§14,15) bestimmt ist. Da im vorliegenden Gesetzentwurf zudem das Verbot von Studiengebühren fehlt, werden die Länder, die mit einer Einführung liebäugeln (Baden-Württemberg, Sachsen) und erste Elemente wie "Strafgebühren" und "Verwaltungsgebühren" bereits praktizieren, weiterhin freie Bahn haben.

Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen

fahrschule

   Die Neufassung des § 19 ermöglicht die Einführung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nach sechs bis acht Semestern (Bachelor), dem ein darauf aufbauender Masterstudiengang von zwei bis vier Semestern folgen kann. Vordergründig wird diese an das angelsächsische Studiensystem angelehnte Änderung mit Anforderungen wie der besseren internationalen Vergleichbarkeit der Abschlüsse erklärt. Diese de facto-Zweiteilung des Studiums wird aber zu einer Entwertung des ersten berufsbefähigenden Hochschulabschlusses und zu einer erhöhten Selektionsquote im Hinblick auf darauf aufbauende Studienmöglichkeiten führen. Aufschlußreich ist die im Referentenentwurf vorgenommene Begründung für die Änderung des § 19: "Außerdem erscheint die Annahme realistisch, daß ein erheblicher Teil der Studierenden in Zukunft nach Erlangung des Bachelorgrades die Hochschule verläßt und das nur ein Teil der Absolventen die Option, nach einer Phase der Berufstätigkeit einen Master zu erwerben, auch tatsächlich einlöst. In den angelsächsisch geprägten Ländern verlassen etwa zwei Drittel der Studierenden die Hochschule mit dem Bachelor."
   Diese Zweiteilung des Studiums führt wahrscheinlich auch dazu, daß nur materiell besser gestellte Studierende die zweite Stufe durchlaufen können. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich nur ein Hochschulstudium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß gefördert. Diejenigen Studiernden, die sich auf dieses Modell einlassen, müßten sich für einen aufbauenden Masterstudiengang individuelle Finanzierungsquellen erschließen.

Auswahl der Studierenden durch die ProfessorInnen

   Die Änderung des § 32 Abs.3 ermöglicht es den Hochschulen, in bundesweit zulassungsbeschränkten, durch die Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) regulierten Studiengängen, sich 20 Prozent der Bewerber in eigenen Auswahlverfahren nach den Kriterien "Eignung" und "Motivation" (§ 32 Abs. 3 Nr. 2bb) selbst auszusuchen. Die Gestaltung des Hochschulzugangs als durch ProfessorInnen vorgenommene "Auswahl der Besten" ist eine konservative Uraltforderung, deren Kehrseite immer das Lamento über die vielen "Unbegabten" und "Unmotivierten" als Folge der "Vermassung" des Studiums war. Diese Position wurde aus anderer politischer Richtung, nämlich derjenigen neoliberaler Deregulierungspolitik, in den letzten Jahren gestärkt. Strategisches Ziel aller neoliberalen hochschulpolitischen Positionspapiere ist die Ersetzung politisch garantierter Bildungsbeteiligung, kurz: des "Rechtes auf Bildung" durch eine individuelle Nachweispflicht persönlicher "Eignung".
   Mit der Rechtswirksamkeit solcher Leer-Formeln wie "Motivation" und "Eignung", deren beliebige inhaltliche Ausfüllung zudem ein neues ProfessorInnen-Privileg darstellt, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Dies zeigen Erfahrungen mit dem neuen baden- württembergischen Hochschulgesetz, daß eine 40 Prozentige Auswahlquote in NC- Fächern schon ermöglicht. In Heidelberg etwa werden BewerberInnen auf einen Biologie-Studienplatz in 30 minütigen Gesprächsrunden von ProfessorInnen durchgecheckt. Eine Abiturientin, die unbedingt Biologie studieren möchte, hatte Glück: "Der aufmerksame Habitus der jungen Frau, ihre begründete Meinung etwa zum Verhältnis von Naturwissenschaft und Gesellschaft, über Klonen und das Gen-Schaf Dolly überzeugten. Einer der achtzehn Studienplätze, die per Auswahlverfahren in Biologie vergeben werden ist ihr sicher."
   Künftig muß man also nicht nur Abi haben, um studieren zu können, man muß - abgesehen vom entsprechenden Habitus - auch eine bestimmte politische Ansicht haben, die den jeweils auswählenden ProfessorInnen mundet.

Abschaffung der Gruppenuniversität

   Das derzeitige HRG schreibt in den § 61-66 die "Gruppenuniversität" (Regelung der Vertretung der Mitgliedergruppen und der Selbstverwaltungsorgane der Universität) als politisch konstruiertes Steuerungsmodell vor. Diese Paragraphen sind in der Novelle des neuen HRG ersatzlos gestrichen. Damit ist den Ländern grundsätzlich freigestellt, wie sie ihre Hochschulen organisieren: Auf der Basis von politisch garantierten Vertretungsrechten, nach rein betriebswirtschaftlichen Managementmodellen oder als militärische Kadettenanstalt. Die "Gruppenuniversität" ist kein Staatsziel mehr. Damit wird die Einheit der bundesdeutschen Universitäten aufgehoben. Das Argument, das auf diese Weise die "guten" Länder demokratische Reformspielräume erhalten, die über die gegenwärtigen Möglichkeiten hinausgehen, kann insofern nicht überzeugen, als im gleichen Umfang, wie diese Deregulierung erfolgt, bundesweite Spielräume einer politischen Hochschulreform liquidiert werden. Diese Tendenz wird noch dadurch bekräftigt, daß sich im nationalen Wettbewerb die ökonomisch effizientesten Hochschulen perspektivisch als Leitmodell durchsetzen werden: diejenigen mit einer rein betriebswirtschaftlichen Struktur ohne politische Partizipationsrechte.



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